AGB für Werkverträge & Dienstleistungen

Stand: 14.12.23

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer bzw. Auftraggeber auszuführenden Auftrag sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform oder in elektronischer Form erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt noch geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher bzw. der Auftraggeber auf Schadensersatz.

III. Dienstleistungsspezifische Bedingungen

Die genauen Spezifikationen der zu erbringenden Dienstleistung, einschließlich des Umfangs, der Termine und der spezifischen Anforderungen des Verbrauchers bzw. des Auftraggebers, sind schriftlich festzulegen. Stornierungen oder Änderungen der Dienstleistung durch den Verbraucher bzw. den Auftraggeber können zu zusätzlichen Gebühren führen, sofern diese Änderungen oder Stornierungen nach einer festgelegten Frist erfolgen.

IV. Preise

Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.

V. Rücktrittsrecht bei Nichtzahlung von Anzahlungen und Abschlägen

1. Der Verbraucher bzw. der Auftraggeber verpflichtet sich, alle gemäß dem Vertrag vereinbarten Anzahlungen und Abschläge fristgerecht und in Übereinstimmung mit den in diesem Vertrag festgelegten Zahlungsbedingungen zu leisten.

2. Falls der Verbraucher bzw. der Auftraggeber mit der Zahlung von Anzahlungen oder Abschlägen in Verzug gerät und die Zahlung nicht innerhalb von 7 Tagen nach schriftlicher Mahnung durch den Unternehmer erfolgt, behält sich der Unternehmer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Der Rücktritt vom Vertrag erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Verbraucher bzw. den Auftraggeber und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

4. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag gemäß dieser Klausel hat der Verbraucher bzw. der Auftraggeber keinen Anspruch auf bereits erbrachte Dienstleistungen oder gelieferte Waren. Des Weiteren kann der Unternehmer zusätzliche Schadensersatzansprüche geltend machen, sofern dies durch geltendes Recht erlaubt ist oder durch schon erbrachte Leistungen gerechtfertigt ist.

5. Diese Klausel berührt nicht das Recht des Unternehmers, andere gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, die ihm aufgrund von Vertragsverletzungen des Verbrauchers bzw. des Auftraggebers zustehen.

VI. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme. Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VII. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher bzw. dem Auftraggeber ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher bzw. der Auftraggeber in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

2. Der Verbraucher bzw. der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

VIII. Rechte an Ergebnissen der Dienstleistung

Für alle im Rahmen der Dienstleistung erstellten Werke, einschließlich Berichte, Analysen, Software, Designarbeiten und ähnliche Ergebnisse, behält sich der Unternehmer das Eigentum und alle Verwertungsrechte vor, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Nutzung dieser Ergebnisse durch den Verbraucher bzw. den Auftraggeber ist nur im Rahmen der vereinbarten Zwecke und Bedingungen gestattet.

IX. Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung; bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat; im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes; im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

X. Mängelrechte – Verjährung

1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers bzw. des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk, im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

XI. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

XII. Alternative Streitbeilegung

Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.